Vereinssatzung
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Satzung des SC Gatow 1931 e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
1. Der am 27. November 1931 gegründete Verein führt den Namen „Sportclub Gatow von 1931 e.V.“ und hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter Nr. 95 VR 2744 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in der Sportart Fußball.
b) die Förderung des Kinder- / Jugend- / Erwachsenen- / Breiten- / Wettkampf- und Senior*innensports.
c) die Berechtigung der Mitglieder, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
d) die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
e) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen.
f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen.
g) die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Helfer*innen.
h) die Beteiligungen an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden oder durch ihn gepachteten Immobilien, Geräte und sonstiger durch den Verein genutzten Gegenstände.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein räumt allen Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte und gleichen Zugang zu allen Ämtern ein. Er fördert eine gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen im organisierten Sport, wahrt den Grundsatz parteipolitischer sowie konfessioneller Neutralität und vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er verurteilt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen. Er tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen und bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu freiheitlich demokratischen Grundsätzen bekennen.
6. Der Verein tritt jeglicher Diskriminierung – insbesondere aufgrund von Geschlecht, geschlechtlicher Identität, sexueller Identität, Geschlechtsausdruck, körperlicher Merkmale, gesellschaftlicher Stellung, sozialer Herkunft, physischer/psychischer Einschränkung oder Behinderung, Staatsangehörigkeit, ethnischer Zugehörigkeit oder Herkunft, Religion, Weltanschauung sowie Alter – entschieden und aktiv entgegen.
7. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Gliederung
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Vertretung der Abteilungen nach außen werden ausschließlich durch den Vorstand des Vereins geregelt bzw. wahrgenommen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
4. Der Austritt muss dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich per Einschreiben oder E-Mail an erklärt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ende des laufenden Quartals, in dem die Kündigung beim Vorstand eingegangen ist.
5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Gemeinschaft verpflichtet.
3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Quartalsbeiträge und jeweils am 1. Tag des Quartals im Voraus fällig. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe eines einfachen Jahresbeitrages erhoben werden.
4. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend § 2.7 oder Diskriminierung § 2.6 .
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 7.1. a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich an den Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse der betroffenen Person. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Ausschüsse
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer*innen
e) Wahl von Mitgliedern für Vorstandsämter und Ausschüsse
f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anträge
j) Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7.3)
k) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
l) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins (www.sc-gatow.de) und durch Aushang im Vereinsheim. Zusätzlich können die Mitglieder per “Fußball-Woche”, Spielankündigungskästen in Berlin-Gatow, E-Mail oder den digitalen Kanälen (z.B. WhatsApp) informiert werden. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens von 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird. Blockwahlen sind auf Antrag der Versammlungsleitung und Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3a)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem*der 1. Vorsitzenden (Vereinspräsident*in)
b) dem*der stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende*r)
c) dem*der Schatzmeister*in
d) dem*der Geschäftsführer*in
e) dem*der Jugendleiter*in
f) dem*der Techn. Direktor*in
g) drei bis sieben Beisitzern (z.B. Spielbetriebsleiter*in, Schiedsrichterobperson, Bauobperson, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen)
h) den Abteilungsleitern*innen, sofern mehr als eine Abteilung besteht.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden bzw. Bei Abwesenheit die Stimme der Stellvertretung. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der*die Vorsitzende
b) der*die stellvertretende Vorsitzende
c) der*die Kassenwart*in / Schatzmeister*in
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend unter 1a) bis c) genannten Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine kürzere Wahlperiode kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den*die Vorsitzende*n oder einen durch ihn*sie beauftragte Person geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von der*dem Vorsitzenden bzw. der durch ihn*sie beauftragten Person und dem*der Schriftführer*in unterzeichnet werden.
§ 12 Ehrenmitglieder
1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13 Kassenprüfer*in
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer*innen haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer*innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung von Schatzmeister*in und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Liquidatoren*innen sind der*die erste Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren*innen zu benennen.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports, insbesondere der Sportart Fußball, im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Überarbeitung der Satzung ist in der vorliegenden Form am 24.01.2025 von der Mitgliederversammlung des Vereins SC Gatow 1931 e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.