Lockerungen

Gute Neuigkeiten hinsichtlich der Trainingsmöglichkeiten. Der Berliner Fußball-Verband veröffentliche folgende Meldung:

In Berlin liegt die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 11. Mai stabil unter 100 (zuletzt 63,3; Stand: 18.05.), sodass die Außerkraftsetzung der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse am Mittwoch, den 19. Mai 2021 bevorsteht. Mit diesem Tag tritt dann die Siebte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats in Kraft, die zunächst bis zum 13. Juni 2021 gilt. Darin wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Altersgrenze für die Sportausübung unter freiem Himmel aufgehoben.
Die für den Sport relevanten Punkte der neuen Verordnung sind unter folgendem Link zusammengefasst:

Senat erlaubt Gruppensport im Freien für jedes Alter

Unabhängig des Alters dürfen ab dem 19. Mai auch Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport ausüben, wenn sämtliche Personen negativ getestet sind. Foto: Pexels.

Die entsprechende Änderung der Infektionsschutzverordnung tritt mit dem Lösen der Bundesnotbremse am 19. Mai in Kraft.

In Berlin liegt die Sieben-Tage-Inzidenz seit dem 11. Mai stabil unter 100 (zuletzt 63,3; Stand: 18.05.), sodass die Außerkraftsetzung der bundeseinheitlichen Corona-Notbremse am Mittwoch, den 19. Mai 2021 bevorsteht. Mit diesem Tag tritt dann die Siebte Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats in Kraft, die zunächst bis zum 13. Juni 2021 gilt. Darin wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die Altersgrenze für die Sportausübung unter freiem Himmel aufgehoben.

Folgenden Punkte der neuen Verordnung sind für den Sport zu beachten:

  • Grundsätzlich darf Sport nur alleine oder mit insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten kontaktfrei und unter Einhaltung der Abstandsregelungen erfolgen.
  • Diese Beschränkung gilt nicht für Bundes- und Landeskaderathlet:innen, Spieler:innen der Profiligen sowie Berufssportler:innen.
  • Auch Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahre sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen mit Kontakt trainieren, wenn der Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen zuzüglich einer betreuenden Person ausgeübt wird. Die Betreuungsperson muss im Sinne von § 6b der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung negativ getestet sein. Die Vereine können die Selbsttests vor Ort selbstständig durchführen, wenn die Anwendung unter Aufsicht erfolgt.
  • Im Trainingsbetrieb für Kinder bis einschließlich 14 Jahre ist maximal eine 20er-Gruppe pro Halbfeld (oder zehn Kinder pro Viertelfeld) zulässig.
  • Personen über 14 Jahre dürfen in Gruppen von maximal zehn Personen (Betreuungspersonen inkludiert) im Freien Sport mit Kontakt ausüben, wenn sämtliche Personen im Sinne von § 6b negativ getestet sind. Diese Testpflicht gilt nicht für schulpflichtige Kinder.
  • Für das Training mit Personen über 14 Jahre ist maximal eine Zehnergruppe pro Halbfeld erlaubt.
  • Von der Testpflicht befreit sind Personen, die einen vollständigen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorweisen können.
  • Darüber hinaus gelten auch weiterhin die bereits bestehenden Regeln, dass Zuschauer:innen beim Training nicht gestattet sind und Duschen sowie Kabinen geschlossen bleiben müssen. Davon ausgenommen sind Toiletten, die von außen zugänglich sind. Auch die Dokumentation der Anwesenden sowie die strikte Umsetzung der gelten Schutz- und Hygienekonzepte sind zu gewährleistet.

Die gesamte Verordnung ist hier nachzulesen: 

Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung