T-Möglichkeiten erweitert

T-Möglichkeiten erweitert

Der BFV und der Senat haben die Trainingsmöglichkeiten erweitert (s. nachfolgende Informationen).

BFV

Kleingruppen im Training dürfen nun aus höchstens zwölf Personen bestehen.

Am Dienstag, den 2. Juni 2020 tritt eine neue Verordnung in Kraft, die auch Änderungen für den Fußball enthält.

Die neunte Verordnung zur Änderung der SARS-Cov-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung ermöglicht eine Erhöhung der Anzahl von Personen innerhalb einer Trainingsgruppe. Während eine Trainingsgruppe pro Halbfeld bisher aus acht Personen bestehen durfte, so dürfen ab dem heutigen Dienstag, 2. Juni 2020, die Gruppen auf insgesamt zwölf Personen inklusive Trainer/in oder Betreuer/in (im Freien und in gedeckten Sportanlagen) erhöht werden. Diese Regelung gilt berlinweit.

BA Spandau

mit Datum vom 28.05.2020 hat der Berliner Senat weitere Lockerungsmaßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen.
Hierzu gibt es eine neue Fassung der Eindämmungsverordnung, die für die Sportvereine einige Neuerungen enthält. (Der Originaltext kann hier nachgelesen werden: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung).
Diese Neuerungen sollen ab Dienstag, den 02.06.2020, gelten.
Diese Ankündigung widerspricht leider den uns zuvor gemachten Aussagen. Erst am vergangenen Mittwoch wurde den Sportämtern mitgeteilt, dass eine Hallenöffnung ab dem 06.06.2020 geplant sei – was aufgrund der bereits zuvor aufgetretenen Situation wieder dazu geführt hätte, dass Spandau – wie auch viele andere Bezirke – erst eine Umsetzung der Lockerungen ab dem folgenden Montag, also den 08.06.2020, hätte möglich machen können. Selbst dies wäre ein ambitionierter Zeitplan gewesen.
Dass nun der 02.06.2020 genannt wurde, stellt uns vor eine personelle und logistische Unmöglichkeit.
Hauptgrund hierfür ist, dass viele Schulen ihre Sporthallen für schulische Belange „umgenutzt“ haben. In diesen Hallen stehen also voll ausgestattete Unterrichtsräume, die Vereinssport natürlich unmöglich machen.
Die Nutzung der Sporthallen war und ist für diese Schulen oft zwingend notwendiger Bestandteil des Nutzungskonzepts, um einen Schulbetrieb überhaupt wieder aufnehmen zu können. Daher ist noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Form oder Zeitschiene diese Sporthallen auch wieder für den Vereinssport zur Verfügung gestellt werden können.
Daher bitte ich um Ihr Verständnis, wenn bei den Lockerungen für den Vereinssport die Umsetzungen hinter den Ankündigungen ein wenig hinterher hinken. Wir sind bemüht, diese Umsetzungen so früh wie möglich zu realisieren. Für den Bezirk Spandau wurden Teile der Umsetzung, insbesondere die Öffnung der Sporthallen, auf Montag, den 08.06.2020, festgesetzt. Eine entsprechende Pressemitteilung hierzu entnehmen Sie bitte der Tagespresse.
Nun zu den Neuerungen der aktuellen Fassung der Eindämmungsverordnung
(die folgenden Datumsangaben sind gültig so wie sie im Text dargestellt werden):
Für alle Sportanlagen – Sportplätze wie auch Hallen – gilt:
Die zuvor nur empfohlene Anwesenheitsdokumentation ist ab sofort Pflicht! (nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 1)
Diese muss mindestens folgende Daten enthalten: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, Anwesenheitszeit und –dauer.
Die Listen sind vier Wochen lang aufzubewahren, nach Ablauf von vier Wochen sind diese Listen zu vernichten oder zu löschen.
Ungedeckte Sportanlagen/ Sportplätze
Auf den Sportplätzen gilt ab Dienstag, den 02.06.2020, eine Erhöhung der Personenanzahl der Trainingsgruppen von 8 auf maximal 12 Personen (inklusive Trainer- und Betreuungspersonal).
Die Höchstzahl auf einem Großspielfeld beträgt ab sofort 24 Personen – es sind also auch drei 8er-Gruppen möglich.
Die innenliegenden WCs können wieder benutzt werden.
Die Duschen bleiben weiterhin geschlossen, sollte ein Duschbereich wegen der räumlichen Begebenheiten oder wegen der WC-Öffnung zugänglich sein, ist die Benutzung dessen untersagt.
Die Umkleidekabinen dürfen wieder genutzt werden, auch hier müssen die Abstands- und Hygienevorgaben eingehalten werden. Es wird empfohlen, ein Konzept zu erarbeiten, um zu verhindern, dass sich zu viele Personen gleichzeitig in einer Kabine aufhalten. Die Umkleidekabinen müssen durchgängig gelüftet werden.
Alle anderen Regelungen bleiben weiterhin gültig.
Gedeckte Sportanlagen/ Sporthallen
In Sporthallen ist ab Montag, den 08.06.2020, der ordentliche Trainingsbetrieb zu den bereits genehmigten Zeiten möglich.  Einige Sporthallen sind eventuell wegen andauernder schulischer Nutzung nicht zugänglich! Welche dies sind, entnehmen Sie bitte den Mitteilungen der Tagespresse. Wir werden Sie informieren, sobald uns diese Informationen vollständig vorliegen.
Das Training ist ausschließlich kontaktlos zu gestalten, auf Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 Metern ist zu achten.
Ein Wettkampfbetrieb findet nicht statt.
Pro Hallenteil sind Gruppengrößen von maximal 12 Personen (inklusive Trainer- und Betreuungspersonal) zugelassen. Als Hallenteil gilt jeder durch Trennvorhänge abgetrennte Hallenbereich, der mindestens 15×22 Meter (ca. 400 m²) groß ist. Bei Hallen ohne Trennvorhänge richtet sich die Anzahl der Personen nach der Größe der Halle, wobei 400 m² hier als Richtwert für eine Gruppe mit 12 Personen ist. Ist die Halle kleiner als 400 m², sinkt die zulässige Gruppengröße je 100m² um 2 Personen. Bei Unklarheit kann hier im Sportamt nachgefragt werden.
Zuschauer sind nicht gestattet.
Bei der Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln sind immer die Nutzer in der Pflicht, insbesondere ist darauf zu achten, dass es im Zugang zur Halle nicht zu Ansammlungen oder Warteschlangen kommt.
Sporthallen müssen während des Betriebs durchgehend belüftet werden – die Fenster müssen also durchgehend zur Lüftung offen sein.
Die WCs können benutzt werden.
Die Duschen bleiben geschlossen, sollte ein Duschbereich wegen der räumlichen Begebenheiten und wegen der WC-Öffnung zugänglich sein, ist die Benutzung dessen untersagt.
Die Umkleidekabinen dürfen wieder genutzt werden, auch hier müssen die Abstands- und Hygienevorgaben eingehalten werden. Es wird empfohlen, ein Konzept zu erarbeiten, um zu verhindern, dass sich zu viele Personen gleichzeitig in einer Kabine aufhalten. Die Umkleidekabinen müssen durchgängig gelüftet werden.
Nutzern, die nicht bereits wegen der Nutzung von Sportplätzen die Regelungen im Detail von vorherigen Vorgaben kennen, wird dringend empfohlen, sich die Regelungen des § 7 der Eindämmungsverordnung (siehe Link oben) anzuschauen.
Für Vereine, die Fitness als Sportart anbieten, gilt nicht mehr der § 7 der Eindämmungsverordnung (Sportangelegenheiten), sondern der § 5 (Gewerberegelungen) entsprechend:
Die Sportausübung muss kontaktfrei möglich sein.
Es muss ein Abstand von mindestens 3 Metern zur nächsten Person gewährleistet sein.
Die Räumlichkeiten müssen regelmäßig/ dauerhaft gelüftet werden.
Trainingseinheiten mit Gruppen bis maximal 8 Personen sind zugelassen (inklusive Trainer- und Betreuungspersonal)
Ein Wettkampf findet nicht statt.
Es gelten die Hygiene- und Desinfektionsregelungen nach § 2 (1), insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten.
Der Zugang zu den Geräten wird über Nutzungs- und Reinigungspläne gesteuert.
Umkleiden und WC-Anlagen sind zu öffnen, diese sind regelmäßig zu lüften.
Duschen dürfen nicht genutzt werden, sonstige Räumlichkeiten bleiben geschlossen.
In Gemeinschaftsumkleideräumen wird die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen mit Ausnahme des Personenkreises gemäß § 1 Satz 3 durchgehend sichergestellt.
Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen.
Für das Personal mit Kundenkontakt gilt § 2 Absatz 4 Nummer 9 entsprechend.
Ich bitte im Sinne des Sports alle verantwortlichen Personen, diese Regelungen an alle Nutzerinnen und Nutzer weiterzugeben und auf die Einhaltung zu drängen, da bei Zuwiderhandlungen die Schließung der jeweiligen Sportstätte droht.
Sollte es weitere Regelungen oder Änderungen geben, wird sich das Sportamt umgehend melden.

Mit sportlichen Grüßen
Im Auftrag
Frank Marufke

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